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Die einzelnen Sportwetten sind in der 5. Spalte der Tabelle entweder mit „LIVE“ oder mit „TOP“ bezeichnet. Soweit „LIVE angegeben ist, handelt es sich um Livewetten. Die Beklagte hat beispielsweise mit „LIVE“ bezeichnete Wetten „Who wins the half?“, „Player scores and his team wins“, „Who scores next?“, „Over/Under rest of the game“ angeboten sowie mit „TOP“ bezeichnete Wetten mit der Erläuterung „Yellow cards bet whitelist buchmacher deutschland in remaining time“ oder „Which team will get most corners?“, „Both teams to score“ sowie „Over/Under rest of the game“. Letztgenannte Wetten stellen ungeachtet der Bezeichnung „TOP“ auch Livewetten dar, soweit auf bestimmte Ereignisse in der restlichen Spielzeit gewettet werden konnte. Zumindest einzelne der „TOP“-Wetten waren als Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 S.

3 2. HS GlüStV 2012) schlechthin unzulässig und konnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich Wetten auf die Anzahl der gelben Karten oder darauf, welcher Mannschaft die meisten Eckbälle zugesprochen wurden.

Denn diese Geschehnisse spiegeln sich nicht im Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) wider und waren auch nicht gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 als „Endergebniswetten“ zulassungsfähig. Auch bei weiteren „TOP“-Wetten ist davon auszugehen, dass diese nicht ohne weiteres zulassungsfähig gewesen wären (vgl. zur Unzulässigkeit von Wetten auf das Halbzeitergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn.

31, juris; zur Unzulässigkeit von Wetten auf das erste oder nächste Tor: OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2020, 11 LA 479/18; VGH München Beschluss vom 01.08.2016 – 10 CS 16.893, BeckRS 2016, 50102 Rn. 36; OVG Bremen Urteil vom 24.06.2015 – 2 B 12/15, BeckRS 2015, 47896 Rn. 23; zur Unzulässigkeit von Restzeitwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 33, juris; zur Zulässigkeit von Über-/Unterwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; VGH München Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14 2669, BeckRS 2015, 46383 Rn. 41f, wobei diese einer besonderen Zulassung bedurften, wenn es sich um Livewetten handelte). Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das Unionsrecht lässt es zu, ein Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen. Der Mitgliedstaat ist lediglich bet sportwetten heute fussball gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn.

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Das Sportwettenangebot der Beklagten war daher – unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens – aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig und hätte selbst bei unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen. Die Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ist eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes. Die Beklagte kann sich im Verhältnis zum Kläger nicht darauf berufen, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz festgesetzt werden könnte (vgl.

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§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Sie verfügt über keine Konzession, in der die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hätte. Sie konnte auch nicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis vertrauen und könnte sich deshalb im Verhältnis zum Kläger auf einen von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg berufen (vgl.

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BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte gilt auch für weitere spielerschützende Erlaubnisvoraussetzungen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs. 5 Nr. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. Es ist zudem unerheblich, ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall

Landtagsdrucksache BW 15/1570, S. 58). § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt schon nach seinem klaren Wortlaut („sind unzulässig“, „sind ausgeschlossen“) ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, das unabhängig von dem formellen Vorliegen einer Erlaubnis einzuhalten ist. Der Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustandegekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl.

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allein auf den Monat April 2019 Einsätze in Höhe von über 200.000,00 €. Die scheinbare Diskrepanz zu dem Gesamtbetrag der Einzahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 67.150,00 € beruht darauf, dass zwischen den Einzahlungen auf das Spielerkonto und den tatsächlichen Spieleinsätzen zu unterscheiden ist, wobei ein Spieler zwischenzeitliche Gewinne, die seinem Spielerkonto zugeführt werden, wieder für neue Spieleinsätze nutzen kann, ohne dass er erneut von seinem privaten Bankkonto aus sein Kontoguthaben bei der bet freiwette sportwetten Beklagten auffüllen muss. Insoweit stellt § 4 Abs. 5 Nr. 2 S.

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3 GlüStV 2012 klar, dass bei der Berechnung des Einsatzlimits Gewinne nicht mit Einsätzen des Spielers verrechnet werden dürfen. Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes stellt nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung dar. In der Konzession wird die Begrenzung des Höchsteinsatzes zudem nach § 4c Abs.

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2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzt ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, kann die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012). BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, Rn. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann ganz überwiegend begründet wäre, wenn lediglich die einzelnen Spielverträge nichtig wären, die auf einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr.

✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart

4 GlüStV 2012 wird durch die Auflistung der einzelnen Sportwetten belegt, welche der Kläger bei der Beklagten getätigt hat (vgl. Anl. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert bestritten hat, da der Kläger weder die konkrete Zeit, in der er angeblich an unzulässigen Livewetten teilgenommen habe, nenne noch die konkrete Höhe des Einsatzes beziffert habe, verkennt dies, dass die Anl. K28 auf 242 Seiten in tabellarischer Form eben diese Angaben (u.a. Sportart, Name des Ereignisses, Wettart, Einsatz in €, Datum und Uhrzeit) enthält. 2 GlüStV 2012 beruhen.

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5 GlüStV 2012) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Der Kläger hat durch Vorlage mehrerer Screenshots belegt, dass beim Internetauftritt der Beklagten eine Verlinkung zu einem Onlinecasino erfolgte (vgl. etwa Screenshot S. 80 des Schriftsatzes vom 02.02.2023, Bl.

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Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich nur auf den Vortrag, nicht die Beklagte, sondern eine Schwestergesellschaft habe das Onlinecasino betrieben. Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist aber unerheblich, ob die Online-Sportwette und das verlinkte Onlinecasino von derselben oder unterschiedlichen Gesellschaften angeboten werden. Vielmehr ist Hintergrund der Regelung die spezifische Gefahr, die der einfache Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, BeckRS 2023, 38368 Rn. Die Beklagte hat zudem unter Verstoß gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Live- und Ereigniswetten angeboten.

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Gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV 2012 konnten Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden; in der Erlaubnis waren Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. Gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 waren Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig; davon abweichend konnten Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren ausgeschlossen. Diese Beschränkungen sollten im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes eine Dämpfung des Angebotes herbeiführen (vgl. Denn in diesem Fall würden lediglich die Spielverträge unberücksichtigt bleiben, bei welchen das monatliche Einsatzlimit von 1.000 € im jeweiligen Monat noch nicht überschritten war (was beispielsweise im April 2019 nur die ersten eingesetzten 1.000,00 € von insgesamt über 200.000,00 € betraf). Dies gilt ebenfalls für die Verstöße gegen § 21 Abs.

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4 GlüStV 2012: ausweislich der Anlage K28 entfielen von 4887 Spieleinsätzen insgesamt 4.411 Spieleinsätze auf gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 unzulässige Live-Wetten und 476 Spieleinsätze auf sonstige Wetten („TOP“); letztgenannte Wetten waren allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) handelte und nicht (gleichzeitig) um Live-Wetten bzw. Ereigniswetten im Sinne von § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die subjektiven Voraussetzungen des 817 S. 1 BGB nicht erfüllt habe. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Empfängers überhaupt besondere subjektive Voraussetzungen zu prüfen sind.