NBA-Boss für Legalisierung von Sportwetten
vom 06.11.2003 - C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 16.12.2016 - 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, Rz 84, m.w.N.
| Modell | Beschreibung | Beispiel-Land | Vor-/Nachteile |
|---|---|---|---|
| Konzessionsmodell | Staat vergibt limitierte Lizenzen an private Anbieter | Deutschland, Italien | + Kontrolle, - mögliche Marktverzerrung |
| Monopolmodell | Nur ein staatlicher oder staatlich beauftragter Anbieter | Finnland (Veikkaus), Norwegen | + Übersichtlichkeit, - geringeres Angebot/Innovation |
| Open-Market-Modell | Freier Marktzugang für alle regulierten Anbieter | Großbritannien, Malta | + Wettbewerb, - intensivere Regulierungsaufsicht nötig |
bb) Daran gemessen sieht der Senat keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Mit der Legalisierung des Sportwettenmarkts ab 01.07.2012 wollte der Gesetzgeber Sportwetten regulatorisch und steuerlich anderen erlaubten Glücksspielarten wie Rennwetten und Lotterien annähern (vgl.
- Internationale Perspektive: Regulierung in Großbritannien (UKGC), USA und Australien
- Lernen aus Fehlern und Erfolgen anderer Jurisdiktionen
- Umgang mit Online-Wetten vs. stationären Wettbüros
- Regulierung neuer Wettformen wie Live-Wetten oder E-Sport-Wetten
- Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden
BTDrucks 17/8494, S. 8). Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es, ein legales und damit vertrauenswürdiges Angebot an Sportwetten zu schaffen (vgl. BTDrucks 17/8494, S.
- Technische Voraussetzungen für eine sichere Lizenzierung
- Implementierung von Sperrsystemen (z.B. OASIS in Deutschland)
- Anforderungen an die Geldwäscheprävention (AML)
- Notwendigkeit von Echtzeit-Überwachungssystemen für verdächtige Wetttätigkeit
- Sicherstellung des Datenschutzes (DSGVO)
9).
- Marketing- und Werbebeschränkungen für Sportwettenanbieter
- Verbot von Werbung in bestimmten Medien oder zu bestimmten Zeiten
- Vorgaben für verantwortungsbewusste Werbung (Warnhinweise)
- Beschränkungen für Werbepartnerschaften mit Sportvereinen
Die Einführung der Besteuerung sollte zunächst bet online wetten auf alles mittels einer "Experimentierklausel" über 20 Konzessionen erfolgen. Später wurde die Zahl der Erlaubnisse deutlich erhöht.
Januar 2005
Zudem verfügen im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Daher ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, bet tipico gratiswetten bedingungen EU:C:2014:1756, Rz 32). Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf seine Begründung im Urteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18 (BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139). c) Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen, da die Besteuerung mit 5 % des Wetteinsatzes moderat ist und von den Sportwettenanbietern auch unmittelbar oder mittelbar über die Quotenberechnung an die Spieler weiterbelastet wird.
Langfristige Einflüsse auf die Entwicklung im Sport
aa) Auch die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Sportwettenbesteuerung zum 01.07.2012 zunächst nur 20 Konzessionen für das Betreiben von Sportwetten im Inland erteilt werden konnten und das Konzessionsverfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zunächst nicht zur Erteilung von Erlaubnissen führte, hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Besteuerung. Da ordnungsrechtlich legale Anbieter von Sportwetten in gleicher Weise der Besteuerung unterfallen wie geduldete oder illegale Anbieter, spielt die regulierungsrechtliche Behandlung für die Frage, ob die Besteuerung die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Art. bb) Die Besteuerung in § 17 Abs. 2 RennwLottG greift unabhängig von der ordnungsrechtlichen Behandlung der Sportwette und der Legalität des Anbieters. Es ist nach § 40 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Gerichtliche Entscheidungen: BGH-Beschlüsse zu illegalen Sportwetten
Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteil vom 26.10.2021 - IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz 29, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin zu den regulatorischen Fragen des Online-Glücksspiels spielt daher für die steuerliche Behandlung im Rahmen des § 17 RennwLottG keine Rolle. cc) Ebenso hat es für die Besteuerung nach Maßgabe des § 41 Abs. Andere Glücksspielarten mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotential wie Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele blieben weiterhin verboten. Diese regulatorische Struktur ist von der Rechtsprechung mit Blick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht beanstandet worden (vgl. BVerwG-Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, Rz 38 ff.).
- Potenzielle negative soziale Folgen wie Spielsucht
- Notwendigkeit strenger Altersverifikationssysteme
- Risiko der Beeinflussung von Sportergebnissen (Match-Fixing)
- Gefahr einer Normalisierung von Glücksspiel in der Gesellschaft
- Finanzielle Risiken für vulnerable Bevölkerungsgruppen
Die für Anbieter von Sportwetten vorgesehenen Beschränkungen zum Zwecke des Spielerschutzes (z.B. Ausschluss minderjähriger Spieler, Begrenzung des Wetteinsatzes, Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Glücksspielen, vgl. § 4 Abs.
Die Verwaltung der Internetseiten
1 Satz 1 AO keine Bedeutung, ob der zugrundeliegende Wettvertrag mangels Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zivilrechtlich als unwirksam einzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2024 - I ZR 88/23; vgl. dazu auch Ruttig, ZfWG 2024, 232). Ein unwirksames Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. dd) Im Übrigen ist es für den Senat vor dem Hintergrund der Entwicklung des nationalen Glücksspielrechts auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit folgerichtig, mit Beginn der ab 01.07.2012 erfolgten Legalisierung des Anbietens von Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 das Angebot mittels der durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) eingefügten Besteuerungsregelung zu begleiten (vgl.
Die Bundesstaaten erwarten enorme Steuereinnahmen
BTDrucks 17/8494, S. 8; BTDrucks 17/10168, S. 1) und die Besteuerung unabhängig von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis eingreifen zu lassen. Damit unterfallen Sportwetten wie andere legale Glücksspielformen (zum Beispiel Lotterien) der Besteuerung. Es werden legale wie illegale Anbieter in gleicher Weise zur Besteuerung herangezogen, um illegalen Anbietern keinen Marktvorteil über eine bessere Kostenstruktur und damit günstigere Quoten zu ermöglichen. 5 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2012) verdeutlichen die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise, stehen zum Besteuerungsziel nicht in Widerspruch und bewirken im Ergebnis trotz der Legalisierung eine Begrenzung des Glücksspielangebots. Gleiches gilt für die Anforderungen an Konzessionsnehmer hinsichtlich Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels (§ 4a Abs. 4 GlüStV 2012). Auch die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2012, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV 2012, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 2012 bet sportwetten seiten ohne lugas sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV 2012 verdeutlichen, dass seitens des nationalen Gesetzgebers neben dem Ziel, Steuereinnahmen zu generieren, auch die Grundsätze des Spielerschutzes und der Betrugsbekämpfung in gleicher Weise verfolgt werden (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9; zu den Beschränkungen s.a. Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 46). Die hier streitige Besteuerung der Sportwetten ist vor diesem Hintergrund kohärent und folgerichtig, da die Verfolgung der Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvermeidung sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele sich in einem legalen Rahmen besser kontrollieren und durchsetzen lassen als im illegalen Bereich (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9).
Und was ist mit Lotto und Sportwetten?
b) Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV (vgl. EuGH-Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41 und Winner Wetten vom 08.09.2010 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 43 f.; Nettesheim, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht ‑‑ZfWG‑‑ 2024, 22, 24). Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv.
für Sportwetten (Sportart, Wettbewerbe, Wettmärkte)
Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter (Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 61). Selbst wenn man ‑‑wie die Ausgangsentscheidung‑‑ eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. EuGH-Urteile Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f.
Bedeutung für den brasilianischen Markt
und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 58; Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 62). Zudem gehört die Regulierung des Glücksspiels zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Mangels Harmonisierung der Glücksspielregulierung und der Glücksspielbesteuerung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung in diesem Bereich zu beurteilen, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die 2021 in Kraft getretene Erweiterung der Besteuerung auf weitere nunmehr legale Angebote wie Online-Poker und virtuelle Automatenspiele (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 14.02.2023 - IX B 42/22 (AdV)).
Oktober 2020
d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ist ebenfalls nicht feststellbar. aa) Der EuGH hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. u.a. EuGH-Urteil Gambelli u.a. Eine gegenläufige nationale Vorgehensweise, die einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot darstellen könnte, ist daher nicht ersichtlich.
| Zeitraum | Erwartete Marktgröße (DE, in Mrd. € Umsatz) | Wachstumstreiber | Potenzielle Herausforderungen |
|---|---|---|---|
| 1-2 Jahre nach Einführung | 8 - 10 | Legalisationseffekt, neue Kunden | Anlaufschwierigkeiten, Aufbau der Aufsicht |
| 3-5 Jahre nach Einführung | 12 - 15 | Marktreifung, Mobile/In-Play-Wetten | Regulierungsanpassungen, Suchtprävention |
| 5+ Jahre nach Einführung | 15 - 20 | Innovation (z.B. VR, KI-gestützte Wetten) | Internationaler Wettbewerb, steigender Regulierungsdruck |
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